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   LG Hagen, 30.10.2001 - 1 S 122/01   

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https://dejure.org/2001,21668
LG Hagen, 30.10.2001 - 1 S 122/01 (https://dejure.org/2001,21668)
LG Hagen, Entscheidung vom 30.10.2001 - 1 S 122/01 (https://dejure.org/2001,21668)
LG Hagen, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - 1 S 122/01 (https://dejure.org/2001,21668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GOZ § 4; GOZ-Gebührenverzeichnis Nr. 904; GOZ-Gebührenverzeichnis Nr. 905
    Keine Berechnung der Nr. 905 GOZ-Gebührenverzeichnis für das Wiedereinsetzen der gleichen Sekundärteile. Mit Anmerkung: Silke Kaufmann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 744
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Heidelberg, 25.01.2008 - 7 O 303/05

    Der Versichertenstatus des Patienten ist allein kein sachlicher Grund für eine

    Die Frage, ob die Anwendung der Gebührennummer auf Reparaturfälle nach vollständiger prothetischer Versorgung zu begrenzen ist, kann hier dahinstehen, da nach herrschender Ansicht eine gesonderte Berechnung der Leistungen nach Nr. 905 GOZ dann nicht in Betracht kommt, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen für das Einbringen eines enossalen Implantats (Nr. 903 GOZ ) oder, wie hier, dem Freilegen eines Implantat und Einfügen von Sekundärteilen (Nr. 904 GOZ ) vorgenommen wird (vgl. OLG Karlsruhe vom 11.1.2000 - 17:U 176/98 - vom 15.10.1998 - 12:U 36/98; einschränkend OLG Karlsruhe vom 08.02.2002 - 10 U 232/00 , LG Köln, LG Hagen VersR 2002 744).
  • AG Düsseldorf, 13.01.2009 - 58 C 13729/08

    Bedeutung des Begriffs Auswechseln i.R.d. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ);

    905 GOZ subsummierbar und daneben auch nicht mit dem Zielleistungsprinzip vereinbar, soweit diese Leistungen zwingend notwendiger Bestandteil bzw. Zwischenschritt zu weiteren Leistungen ist (vgl. z.B. LG Köln RuS 2005, 426; AG Köln RuS 2005, 426; LG Hagen VersR 02, 744, LG Kleve v. 18.9.03 6 S 110/03; LG Köln 25 S 50/99 v. 28.06.00; wohl auch LG Heidelberg v. 25.01.08 7 O 303/05 = VersR 2008, 911, sowie Kaufmann in VersR 02, 744).
  • AG Dortmund, 24.09.2008 - 421 C 9664/07

    Medizinische Notwendigkeit der Navigationstechnik bei der Einsetzung eines

    Schon dem Wortsinn nach kann ein Auswechseln eines Sekundärteils nur dann angenommen werden, wenn das Teil entnommen und anschließend gegen ein anderes Teil ausgetauscht wird (so zutreffend LG Hagen Versicherungsrecht 2002, 744, ferner Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17.09.2007 - 408 C 3266/07).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2009 - 4 S 5209/09

    Privatliquidation eines Zahnarztes: Gebührenansatz für das "Auswechseln" eines

    Aus dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 905 GOZ, welcher von einem "Auswechseln" spricht, folgt aber, dass damit die Entfernung eines bis dahin eingebauten und der dauerhafte Einbau eines anderen Sekundärteiles verstanden wird (LG Kleve a.a.O.; LG Hanau, VersR 2002, 744).
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